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   FG Sachsen, 24.01.2019 - 4 K 20/19   

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https://dejure.org/2019,5484
FG Sachsen, 24.01.2019 - 4 K 20/19 (https://dejure.org/2019,5484)
FG Sachsen, Entscheidung vom 24.01.2019 - 4 K 20/19 (https://dejure.org/2019,5484)
FG Sachsen, Entscheidung vom 24. Januar 2019 - 4 K 20/19 (https://dejure.org/2019,5484)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Kein Vorsteuerabzug aus einer Rechnung bei Nichterreichbarkeit des Rechnungsausstellers unter der in der Rechnung angegebenen Adresse - keine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung von Edelmetallen an eine zypriotische Limited bei unterbliebenem Nachweis der ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 15.11.2017 - C-374/16

    Geissel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus FG Sachsen, 24.01.2019 - 4 K 20/19
    Nach neuerer Rspr. des BFH im Anschluss an das EuGH-Urteil vom 15.11.2017 (C-374/16 und C-375/16) sind § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass der Vorsteuerabzug nicht den Besitz einer Rechnung mit der Anschrift des leistenden Unternehmers voraussetzt, unter der er seine wirtschaftlichen Tätigkeiten ausübt.
  • BFH, 21.06.2018 - V R 28/16

    Umsatzsteuer: BFH erleichtert für Unternehmen den Vorsteuerabzug aus Rechnungen

    Auszug aus FG Sachsen, 24.01.2019 - 4 K 20/19
    Vielmehr reicht jede Art von Anschrift einschließlich einer Briefkastenanschrift aus, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist, insbesondere postalisch (vgl. BFH, Urteile v. 13.6.2018, XI R 20/14 ; v. 21.6.2018 , V R 25/15 und V R 28/16); insoweit genügt eine nur telefonische Erreichbarkeit nicht (Ausführungen zu den für die Erreichbarkeit maßgeblichen Kriterien).
  • BFH, 13.06.2018 - XI R 20/14

    Zum Rechnungsmerkmal "vollständige Anschrift" bei der Ausübung des Rechts auf

    Auszug aus FG Sachsen, 24.01.2019 - 4 K 20/19
    Vielmehr reicht jede Art von Anschrift einschließlich einer Briefkastenanschrift aus, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist, insbesondere postalisch (vgl. BFH, Urteile v. 13.6.2018, XI R 20/14 ; v. 21.6.2018 , V R 25/15 und V R 28/16); insoweit genügt eine nur telefonische Erreichbarkeit nicht (Ausführungen zu den für die Erreichbarkeit maßgeblichen Kriterien).
  • BFH, 21.06.2018 - V R 25/15

    Umsatzsteuer: BFH erleichtert für Unternehmen den Vorsteuerabzug aus Rechnungen

    Auszug aus FG Sachsen, 24.01.2019 - 4 K 20/19
    Vielmehr reicht jede Art von Anschrift einschließlich einer Briefkastenanschrift aus, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist, insbesondere postalisch (vgl. BFH, Urteile v. 13.6.2018, XI R 20/14 ; v. 21.6.2018 , V R 25/15 und V R 28/16); insoweit genügt eine nur telefonische Erreichbarkeit nicht (Ausführungen zu den für die Erreichbarkeit maßgeblichen Kriterien).
  • BFH, 10.08.2016 - V R 45/15

    Innergemeinschaftliche Lieferungen

    Auszug aus FG Sachsen, 24.01.2019 - 4 K 20/19
    Folglich kann die buchmäßige aufgezeichnete Angabe des (vermeintlichen) Abnehmers und dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer die Abnehmereigenschaft nicht bezeugen, weshalb die Beweiskraft dieser buchmäßigen Aufzeichnung entfällt (vgl. BFH, Urteil v. 10.8.2016, V R 45/15 , BStBl 2018 II S. 501) und es nicht zu einer Inanspruchnahme der Steuerfreiheit auf formeller Beweisgrundlage kommt.
  • VG Gera, 21.11.2019 - 4 K 1441/19
    Eine hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Gera mit rechtskräftigem Urteil vom 04.04.2019 abgewiesen (4 K 20/19 Ge).

    Infolge Untertauchens der Mutter der Klägerin wurde deren Überstellungsfrist nach Italien am 28.02.2019 durch die Beklagte gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO bis zum 30.07.2020 verlängert (Bl. 56 ff. GA im Verfahren 4 K 20/19 Ge).

    Denn im Gegensatz zu ersterem hat Italien im Verfahren der Mutter der Klägerin mit Schreiben vom 27.11.2018 (Bl. 95 VA des Verfahrens 4 K 20/19 Ge) die Beklagte aufgefordert, im Falle der Überstellung der Klägerin nach dem Flughafen Verona, die italienischen Dienststellen 10 Tage vorher über die konkrete gesundheitliche Situation (physisch und psychisch) der Mutter der Klägerin, Behinderungen oder sonstige heikle Umstände zu unterrichten.

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